Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 37.
(1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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