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FLAG § 37., BGBl. I Nr. 135/2022, gültig von 01.07.1996 bis 28.07.2022

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 37.

(1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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