Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 37.
(1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3 lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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