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FLAG § 35f., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 35f.

(1) Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1. Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oder

2. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

3. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder

4. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

5. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.

(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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