Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 35e.
(1) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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