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FLAG § 35d., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 35d.

(1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.

(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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