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FLAG § 35b., BGBl. Nr. 367/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1994

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 35b.

(1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:

1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,

2. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

3. die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewahrt werden,

4. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,

5. jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,

6. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,

7. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,

8. Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,

9. Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

10. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,

11. die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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