Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 34.
Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
5. eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht.
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