FLAG § 34., BGBl. I Nr. 135/2022, gültig von 01.07.1996 bis 28.07.2022

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 34.

Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder

3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder

5. eine gleichartige ausländische Beihilfe

bezieht.

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