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FLAG § 34., BGBl. Nr. 556/1986, gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1996

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 34.

(1) Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist. Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (§ 33 Abs. 4), zu stellen.

(2) Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 4 ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Nachzuweisen sind

a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983) oder durch die Geburtsurkunde,

b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,

c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.

(4) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 2 zuständige Finanzamt.

(5) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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