Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 33.
(1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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