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FLAG § 33., BGBl. Nr. 311/1992, gültig von 27.06.1992 bis 30.06.1996

Abschnitt II Kleinkindbeihilfe

§ 33.

(1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

(2) Anspruch auf den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) sowie auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4) haben

a) die Mutter,

b) die Wahlmutter,

c) die Pflegemutter,

d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.

Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden Personen aus.

(3) Eine im Abs. 2 genannte Person hat nur dann Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und wenn das Kind zum maßgebenden Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag ersetzt.

(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.

(5) Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2 und 3) und auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4), wenn

a) es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und

c) für das Kind keine andere Person Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (die Sonderzahlung) hat.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) ersetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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