Abschnitt II Kleinkindbeihilfe
§ 32.
(1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.
(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totgeborene Kind 2 000 S. Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 5 000 S für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.
(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5 000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiters um 3 000 S, wenn das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
(4) Aus Anlaß der Vollendung des vierten Lebensjahre, des Kindes wird eine Sonderzahlung von 2 000 S gewährt, wenn das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
(5) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen, die nach den Abs. 2 bis 4 vorgesehen sind, zu bestimmen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem diese Untersuchungen festgehalten sind. Bei der Bestimmung der Untersuchungen ist auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und eine Untersuchung des Kindes für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2), vier weitere Untersuchungen des Kindes für den zweiten Teil und eine Untersuchung des Kindes für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen sind. Für die Erlangung der Sonderzahlung (Abs. 4) sind zwei ärztliche Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß entsprechende Vordrucke zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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