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FLAG § 31g., BGBl. I Nr. 103/2007, gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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