FLAG § 31g., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.08.2000 bis 31.05.2008

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

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