FLAG § 31g., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.08.1997 bis 31.07.2000

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

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