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FLAG § 31g., BGBl. Nr. 284/1972, gültig von 28.07.1972 bis 31.07.1995

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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