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FLAG § 31g., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.08.2009

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31g.

Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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