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FLAG § 31f., BGBl. Nr. 284/1972, gültig ab 28.07.1972

ABSCHNITT Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31f.

Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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