FLAG § 31e., BGBl. I Nr. 110/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2009

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31e.

Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

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