FLAG § 31c., BGBl. Nr. 652/1989, gültig von 01.09.1989 bis 31.07.1995

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31c.

(1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.

(2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.

(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.

(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Abs. 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen.

(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben.

(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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