FLAG § 31b., BGBl. Nr. 284/1972, gültig von 28.07.1972 bis 31.07.1995

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31b.

(1) Den im § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organs der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Gutscheine mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen sowie mit Unternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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