Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher
§ 31a.
(1) Als für den Unterricht notwendige Unterrichtsmittel gelten:
1. Schulbücher einfachster Ausstattung, die
a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste - sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird - enthalten sind,
b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
c) gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) einfachster Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) ab dem Schuljahr 1997/98 und 10 vH der Limits ab dem Schuljahr 1998/99,
wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.
(2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
(3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.
(5) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 433/1996)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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