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FLAG § 31a., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.08.1995 bis 31.07.1997

Abschnitt Ic Unentgeltliche Schulbücher

§ 31a.

(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten Schulbücher einfachster Ausstattung, die zum Gebrauch als Lehrbuch für die jeweilige Schulart und Schulstufe schulbehördlich zugelassen sind und von der Schule als zur Durchführung des Unterrichtes erforderlich bestimmt wurden, sowie die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher gleicher Ausstattung. Bestehen für einen berufsbildenden Unterricht keine schulbehördlich zugelassenen Schulbücher, gelten auch entsprechende Fachbücher als für den Unterricht notwendige Schulbücher, sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird.

(2) Die einfachste Ausstattung eines Schulbuches ist gegeben, wenn sie bei sorgfältiger Behandlung des Schulbuches die Gebrauchsfähigkeit während der vorgesehenen Benützungsdauer gewährleistet; sie hat den pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(3) Ein Schulbuch, das für mehrere Schulstufen bestimmt ist, ist dem Schüler nur einmal zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf den Ersatz eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Schulbuches.

(5) Die Bestimmungen über die Schulbücher sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte und Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel schulbehördlich zugelassen und für den Unterricht erforderlich sind.

(6) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher und therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 erster Satz jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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