FLAG § 30q., BGBl. Nr. 511/1994, gültig ab 01.01.1994

Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

§ 30q.

(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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