Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
§ 30q.
(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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