zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
FLAG § 30o., BGBl. I Nr. 158/2002, gültig von 01.09.2002 bis 30.07.2009

Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

§ 30o.

(1) Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für den Lehrling gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Fahrtenbeihilfe der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.

(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n Abs. 1 vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß § 30n (2) für Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76789