Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
§ 30o.
(1) Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für den Lehrling gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Fahrtenbeihilfe der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen infolge Wechsels des Lehrverhältnisses in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n vor, so ist die jeweilige Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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