FLAG § 30n., BGBl. Nr. 511/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

§ 30n.

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer

Wegstrecke in einer Richtung

a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb

eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 70 S,

b) über 10 km .......................... monatlich 100 S.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76789