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FLAG § 30m., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.2002

Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

§ 30m.

(1) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind als Lehrling in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.

(2) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.

(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für einen behinderten Lehrling wird eine Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang ist und dem Lehrling die Zurücklegung dieses Weges nur mit Benutzung eines Verkehrsmittels möglich ist.

(4) Wird der Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung in verschiedenen Ausbildungsstätten desselben Unternehmens abwechselnd eingesetzt, gilt als maßgeblicher Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte der Weg zwischen der Wohnung und der im Lehrvertrag ausgewiesenen betrieblichen Ausbildungsstätte. Sind im Lehrvertrag mehrere betriebliche Ausbildungsstätten ausgewiesen, ist jene Betriebsstätte maßgebend, in welcher die Ausbildung des Lehrlings überwiegend erfolgt ist.

(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen können.

(6) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für den fallweisen Besuch von betrieblichen Ausbildungsstätten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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