Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
§ 30k.
(1) Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 26. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B (§ 39), vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufzulegen und den Arbeitgebern nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
(4) Die in dem im Abs. 1 zu Erlangung der Freifahrt oder der Fahrtenbeihilfe vorgesehenen Vordruck notwendigen Bestätigungen hat für die in § 30j Abs. 3 genannten Teilnehmer der nach dem JASG zuständige Ausbildungsberechtigte zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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