Abschnitt Ib Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
§ 30j. Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß die am geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte. Der zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in Betracht kommenden Benützer des öffentlichen Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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