FLAG § 30g., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.07.2000

Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30g.

(1) Die im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.

(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (§ 39) vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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