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FLAG § 30f., BGBl. Nr. 588/1983, gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1995

Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30f.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Schüler verpflichten. Der zu ersetzende Fahrpreis ist nach den für die in Betracht kommenden Benützer des öffentlichen Verkehrsmittels jeweils vorgesehenen weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.

(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler minderjährig ist.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,

a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die 5chülerbeförderung übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht,

b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß lit. a für den Bund entstehen würden.

(4) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b darf nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.

(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auszubedingen, daß sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluß eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann überdies davon abhängig gemacht werden, daß der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das In Frage kommende Verkehrsunternehmen bekanntgibt.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäfte die Finanzlandesdirektionen beauftragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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