Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten
§ 30e.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr (Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres (Sommersemesters), gewährt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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