FLAG § 30d., BGBl. Nr. 511/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1995

Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30d.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für zehn Monate. Die Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c Abs. 4 wird für einen Monat nicht gewährt, in dem der Unterrichtsbetrieb in der ersten Woche dieses Monats endet oder in der letzten Woche dieses Monats beginnt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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