FLAG § 30c., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.07.2001

Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30c.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht

länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich .............. 60 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 120 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 180 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als

10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich .............. 90 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 180 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 270 S.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

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