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FLAG § 30c., BGBl. Nr. 479/1985, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1993

Abschnitt Ia Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30c.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich .............. 60 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 120 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 180 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als

10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich .............. 90 S,

b) an drei oder vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 180 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der Woche

zurückgelegt wird, monatlich .................... 270 S.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke

des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines

Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt,

bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der

Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich .............. 260 S,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich .. 440 S,

c) über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich . 520 S,

d) über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich . 600 S,

e) über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich . 660 S,

f) über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich . 720 S,

g) über 800 km monatlich ........................... 800 S.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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