FLAG § 30., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 30.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß

a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,

b) allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,

c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.

(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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