Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 30.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
b) allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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