FLAG § 29., BGBl. Nr. 376/1967, gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2001

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 29.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,

b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,

c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,

d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,

e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-76789