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FLAG § 25., BGBl. Nr. 646/1977, gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 25.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle des Anspruchsberechtigten ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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