zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
FLAG § 24., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1992 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 24.

(1) Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfenkarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76789