Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 22.
(1) Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzanspruche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.
(2) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Wer gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(4) Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen sowie auf die Rückforderungsansprüche (Abs. 3) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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