FLAG § 21., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 27.11.1985 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 21.

(1) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden, auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind, haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte von ihnen Bezüge erhalten hat. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen.

(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.

(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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