FLAG § 19., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1968 bis 30.04.1996
Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 19.
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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