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FLAG § 18., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.01.1968 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 18.

(1) Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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