FLAG § 16., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 31.12.1988 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 16.

(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält

a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,

b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,

c) nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979,

d) nach dem Bundesgesetz vom über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.

(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.

(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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