FLAG § 13., BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2020
Abschnitt I Familienbeihilfe
§ 13.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76789