FLAG § 13., BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2020

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 13.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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