FLAG § 13., BGBl. Nr. 296/1981, gültig von 01.09.1981 bis 30.04.1996

Abschnitt I Familienbeihilfe

§ 13.

(1) Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.

(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

b) den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,

c) den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,

d) den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,

e) das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.

(4) Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.

(5) Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.

(6) Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.

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