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EO Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79/1896.), BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2003

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79/1896.)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.

(4) Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.

(5) § 301 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 24 ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem geschlossen worden ist.

(6) Anträge nach § 291c Abs. 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs. 2 auch Anträge nach §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in der Fassung des Art. I Z 12 können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.

(7) Art. I Z 25 (§ 302 EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem abgegeben worden sind.

(8) § 292h EO in der Fassung des Art. I Z 12 ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem fällig geworden sind.

(9) Art. I Z 7 (§§ 47 bis 49 EO) und Art. XXVIII sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach § 47 EO nach dem liegt.

(10) Art. I Z 11 (§ 253a EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem stattfinden.

(11) (Anm.: ÜR zu KO und AO.)

(12) (Anm.: ÜR zur ZPO.)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) § 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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