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EO a3. (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896), BGBl. I Nr. 59/2000, gültig ab 01.10.2000

a3. Artikel III Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

a3. (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) § 56 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Verhandlung oder Einvernehmung nach dem verfügt wird.

(3) §§ 71, 71a, 170 Z 7, soweit er sich auf die Ediktsdatei bezieht, § 170b Abs. 2 und 3, § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2 zweiter Satz, § 183 Abs. 3 letzter Satz, § 184 Abs. 1 Z 1, § 230 Abs. 3, § 352b Z 3 und 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft.

(4) § 272 Abs. 5 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.

(5) §§ 172 und 173 EO in der derzeit geltenden Fassung sind in Exekutionsverfahren, in denen das Versteigerungsedikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung bekannt gemacht wurde, weiterhin anzuwenden.

(6) Bis erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach § 170b Abs. 1 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch Edikt nach § 71 EO in der derzeit geltenden Fassung; die öffentliche Bekanntmachung nach § 174 Abs. 1, § 183 Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 209 Abs. 4 und § 230 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch Anschlag an der Gerichtstafel.

(7) § 141 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.

(8) § 74a EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(9) § 82 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie die Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

(10) §§ 84 und 86 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(11) Auf die Exekution eines Superädifikats sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der im Rahmen der Fahrnisexekution gestellte Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem bei Gericht eingelangt ist, wenn nicht bereits ein Pfandrecht am Superädifikat begründet wurde.

(12) § 292l EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf bereits am anhängige Verfahren anzuwenden.

(13) § 301 Abs. 1 und § 302 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Drittschuldnererklärung nach dem erteilt worden ist.

(14) § 301 Abs. 4 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem beendet wird.

(15) §§ 352 bis 352c EO, mit Ausnahme von § 352b Z 3 und 4 EO, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(16) §§ 355 und 359 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(17) §§ 379, 383 und 384 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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