Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: Zu den §§ 1, 378a, 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Wirksamkeit gesetzt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750